|

Aufgabe unseres Vereins ist, das Brauchtum Karneval in Erpel zu hegen und zu pflegen und die karnevalistischen Sitten und Gebräuche zu schützen und zu erhalten.
Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt
keinerlei Gewinn. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen,
sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke.

Die Erpeler Möhnen
im Jahr ihres 66-jährigen Bestehens
2001
v.l.n.r. hinten: Lieselotte Krupp, Margarethe Kotthoff, Doris
Hopp, Inge Dümpelfeld, Tracey Wilson, Uschi Krüger,
Gerda Ruland, Annelie Busse
v.l.n.r. vorne: Ulla Schleiden, Thea
Ott, Irene Feldens (), Elisabeth Noll,
Änne Stolte, Maria Raaf (), Martha Bender, Christine
Sieberz (), Helga Bender, Heike Schlüter, Martina Wilsberg
Satzung des Möhnen-Clubs
Erpel 1935 e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
| (1) |
Der Verein führt
den Namen "Möhnen-Club Erpel 1935 e.V.". |
| (2) |
Er hat seinen Sitz in
Erpel/Rhein. |
| (3) |
Er ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht eingetragen. |
§ 2 Zweck,
Aufgaben, Gemeinnützigkeit
| (1) |
Der Verein bezweckt ausschließlich
und unmittelbar die Förderung des Karnevals und des
rheinischen Brauchtums. |
| (2) |
Der Verein ist selbstlos
tätig und erstrebt keinerlei Gewinn. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| (3) |
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. |
| (4) |
Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. |
| (5) |
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. |
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Vereinsjahr. Das Vereinsjahr läuft jeweils vom 11.11. bis zum 10.11. des darauffolgenden Jahres.
§ 4 Mitgliedschaft
| (1) |
Ein Mitglied kann nur
durch Beschluss des Vorstandes in den Verein aufgenommen
werden. Einfache Mehrheit genügt. |
| (2) |
Die Mitgliedschaft ist
nicht übertragbar und nicht vererblich. |
| (3) |
Kein Mitglied hat Sonderrechte
am Vereinsvermögen oder kann solche erwerben. |
| (4) |
Jedes Mitglied hat in
der Mitgliederversammlung eine Stimme. |
| (5) |
Die Mitgliedschaft erlischt |
| |
| a) |
durch
Tod, |
| b) |
durch
förmliche Ausschließung, die durch Beschluss
der Mitgliederversammlung und nur aus wichtigem
Grund erfolgen kann, |
| c) |
durch
Ausschluss mangels Interesse; der durch Beschluss
des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn für
zwei Jahre die Beiträge nicht gezahlt worden
sind, |
| d) |
durch
Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres
mit einer Frist von einem Monat durch schriftliche
Mitteilung gegenüber der Vorsitzenden erklärt
werden kann. |
|
| (6) |
Mit dem Austritt oder
dem Ausschluss eines Mitglieds erlöschen seine sämtlichen
eventuell bestehenden Rechte an den Verein; das Mitglied
bleibt jedoch dem Verein für alle seine Verpflichtungen
haftbar. Sämtliches eventuell in den Händen
des Mitglieds befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich
herauszugeben. |
§ 5 Beiträge
| (1) |
Jedes Mitglied hat jährliche
Beiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird. |
| (2) |
Der Jahresbeitrag ist
im voraus fällig. Der Vorstand kann Zahlungserleichterungen
beschließen. |
| (3) |
Neu eingetretene Mitglieder
haben den Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr
zu entrichten. |
§ 6 Vereinsvermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten
des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen,
das aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht.
Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören
zum Vereinsvermögen und sind ausschließlich für
Vereinszwecke lt. § 2 zu verwenden.
§ 7 Organe des Vereins
| (1) |
Organe des Vereins sind |
| |
| a) |
die Mitgliederversammlung |
| b) |
der Vorstand, der sich
wie folgt zusammensetzt:
aa) der I. Vorsitzenden, zugleich Obermöhn,
bb) der II. Vorsitzenden, zugleich stellvertretende
Obermöhn,
cc) der Sitzungspräsidentin,
dd) der 1. Kassiererin,
ee) der 2. Kassiererin,
ff)
der Schriftführerin. |
| |
Vorstand im Sinne
des § 26 Abs. 2 BGB sind die I. und II. Vorsitzende,
von denen jede allein vertretungsberechtigt ist. |
|
| (2) |
Die Mitglieder des Vorstandes
sind ehrenamtlich tätig und werden auf die Dauer
von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorstandswahl wird geheim vorgenommen. |
§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
| (1) |
Dem Vorstand obliegt die
Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse
und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand ist ausschließlich der Mitgliederversammlung
verantwortlich und an die Weisungen einzelner Mitglieder
nicht gebunden.
Der im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB vertretungsberechtigte
Vorstand ist an Weisungen des Gesamtvorstandes gebunden. |
| (2) |
Der Kassiererin obliegt
die Kassenverwaltung. Über Einnahmen und Ausgaben,
die belegt sein müssen, hat sie Buch zu führen.
Laufende Verwaltungskosten (wie z.B. Porto, Telefon, Schreibmaterialien)
darf sie selbständig regulieren. Alle übrigen
Ausgaben bedürfen eines vorherigen Beschlusses des
Vorstandes. |
| (3) |
Der Schriftführerin
obliegt der gesamte Schriftverkehr des Vereins, insbesondere
also auch die Führung des Protokollbuches. Sie kann
von Fall zu Fall vom Vorstand zur Vornahme einzelner Geschäfte
bevollmächtigt werden. |
| (4) |
Der Vorstand beschließt
über alle Angelegenheiten des Vereins, sofern nach
Gesetz oder Satzung nicht andere Zuständigkeiten
begründet sind. |
| (5) |
Er hat keinen Anspruch auf Vergütung
seiner Tätigkeit oder auf Ersatz von Verdienstausfall.
Er erhält lediglich seine baren Auslagen ersetzt.
|
§ 9 Mitgliederversammlungen
| (1) |
Die Mitgliederversammlung
beschließt: |
| |
| a) |
über die Höhe
der Mitgliedsbeiträge, |
| b) |
über die Entlastung
und die Wahl bzw. Neuwahl des Vorstandes, |
| c) |
über die Wahl
von Kassenprüfern, |
| d) |
über Satzungsänderungen, |
| e) |
über die förmliche
Ausschließung eines Mitgliedes gemäß
§ 4 Abs. 5 Ziff. B) dieser Satzung, |
| f) |
über die Auflösung
des Vereins. |
|
| (2) |
Nach Beendigung
jeder Karnevalssession, und zwar bis spätestens Ende
Mai eines jeden Jahres, findet eine Jahreshauptversammlung
mit folgender Tagesordnung statt: |
| |
| a) |
Jahres- und Rechenschaftsbericht
über das verflossene Geschäftsjahr, |
| b) |
Bericht der Kassenprüfer, |
| c) |
Entlastung des Vorstandes, |
| d) |
Neuwahl des Vorstandes,
sofern dies erforderlich ist, |
| e) |
Verschiedenes. |
|
| (3) |
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können durch Beschluss des
Vorstandes oder auf Ersuchen von einem Drittel aller Mitglieder
einberufen werden. Liegt ein solches Ersuchen vor, muss
die I. Vorsitzende die Mitgliederversammlung binnen Monatsfrist
einberufen. |
§ 10 Ehrenmitglieder
Vereinsmitglieder oder andere Personen,
die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Sie werden auf einer Veranstaltung des Vereins besonders geehrt
und erhalten bei dieser Gelegenheit von der Obermöhn
eine Ehrenmitgliedsurkunde ausgehändigt. Die Ehrenmitglieder
sind von Mit-gliederbeiträgen befreit und haben zu Vereinsveranstaltungen
freien Eintritt.
Mit der Vollendung des 70. Lebensjahres wird jedes Mitglied Ehrenmitglied.
§ 11 Verfahrensrechtliches
| (1) |
Die I. Vorsitzende - im
Verhinderungsfall die II. Vorsitzende - beruft die Mitgliederversammlung
ein und leitet die Verhandlungen.
Ein Beschluss kann nicht mit der Begründung angefochten
werden, eine Verhinderung der I. Vorsitzenden habe
nicht vorgelegen. |
| (2) |
Die Einladungen erfolgen
durch Veröffentlichung im Wochen-Kurier. Sie müssen
mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung veröffentlicht
sein. In Dringlichkeitsfällen kann die Frist auf
zwei Tage abgekürzt werden; ein solcher Fall ist
im Protokoll besonders zu vermerken. |
| (3) |
Die Einberufung des Vorstandes erfolgt schriftlich spätestens eine Woche vor der Vorstandssitzung. |
| (4) |
Zu dem Beschluss über
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
Zu allen übrigen Beschlüssen der Mitgliederversammlung
sowie zu Beschlüssen des Vorstandes ist eine einfache
Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend. |
| (5) |
Ein Mitglied ist nicht
stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme
eines Rechtsge-schäfts mit ihm oder die Einleitung
oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem
Verein betrifft. |
| (6) |
Bei einer Vorstandswahl
leitet die Wahlhandlung ein zuvor von der Mitgliederversammlung
ge-wählter Versammlungsleiter. |
| (7) |
Beschlüsse des Vorstandes und
der Mitgliederversammlung müssen in ein Protokollbuch
einge-tragen werden. Sie müssen von mindestens
drei Mitgliedern des Vorstandes und bei Mitglieder-versammlungen
von einem weiteren Vereinsmitglied unterzeichnet werden.
|
§ 12 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen
Mitgliedern nicht für eventuelle Diebstähle während
den Festveranstaltungen.
§ 13 Vereinsvermögen bei
Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Ver-mögen
des Vereins an die Ortsgemeinde Erpel/Rhein mit der Zweckbestimmung,
dass dieses Vermö-gen unmittelbar und ausschließlich
zur Förderung des Karnevals in Erpel zu verwenden ist.
§ 14 Veröffentlichungen
Amtliche Veröffentlichungen des Vereins
erfolgen im "Wochen-Kurier".
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, an Stelle dieses
Veröffentlichungsorgans ein anderes Blatt zu bestimmen.
§ 15 Sonstiges
Diese Satzung wurde heute errichtet und
tritt am 25. Juni 1996 in Kraft.
53579 Erpel/Rhein, den 25.06.1996
Maria Raaf
Doris Hopp
Martha Bender
Gerda Ruland
Ursula Schleiden
Annelie Busse
Kordula Dung
Christine Sieberz
eingetragen ins Vereinsregister beim
Amtsgericht Neuwied unter der Nr. - 3 VR 1443 -
am 21. August 1996
Nachtrag vom 20.01.2006
ab April 2006 ins Vereinsregister des Amtsgerichts Montabaur
unter der Nr. VR 11443
nach oben |